Kennst Du die Situation, wenn eine Person Dich etwas fragt und Du hast eine klare Antwort: „Nein!“? Aber die Person versucht Dich zu überreden, Dich zu überzeugen oder ignoriert Dein Nein einfach komplett?
So ziemlich jedes Mädchen war schonmal in so einer Situation. Manchmal wird sogar nicht mal eine Frage gestellt, sondern die andere Person handelt direkt.
Es ist niemals in Ordnung, wenn Deine Grenze oder Dein Nein nicht beachtet wird.
Seit 2016 gibt es dafür, wenn es um Grenzverletzungen bei sexuellen Handlungen geht, sogar extra eine Gesetzesänderung. Seitdem ist bereits eine sexuelle Handlung strafbar, wenn sie gegen den „erkennbaren Willen“ einer Person stattfindet. Das bedeutet, dass Du auch durch Deine Körperhaltung zeigen kann, dass Du nicht einverstanden bist. Das Nein muss dafür nicht laut ausgesprochen werden.
Hier ein Auszug des Gesetzestextes: § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zu sexuellen Handlungen zählen unter anderem:
- Küssen
- Berührungen an intimen Stellen, wie den Brüsten, den Genitalien, dem Po, egal ob über oder unter der Kleidung
- gegenseitige Befriedigung
- Geschlechtsverkehr
- und weitere…
Hier findest Du ein Video, in dem nochmal erklärt wird, was „Nein heißt Nein!“ bedeutet:
Diese Grenzverletzungen können in der Familie, im Freundeskreis oder in der Öffentlichkeit stattfinden. Vielen Betroffenen fällt es sehr schwer darüber zu sprechen, sich Hilfe oder Unterstützung zu suchen oder auch eine Anzeige bei der Polizei zu machen.
Gegen Übergriffe in der Öffentlichkeit gibt es die „Kölner Initiative gegen sexualisierte Gewalt im öffentlichen Raum“ und ihr Projekt „Edelgard“. Unter dem folgenden Link findest Du ein Video, in dem Dir genau erklärt wird, was sie tun:
Bei Grenzverletzungen in der Familie oder im Freundeskreis fällt es oft noch schwerer darüber zu sprechen. Wichtig ist, dass jedes Mädchen und jede junge Frau selbst entscheiden darf, wie sie damit umgehen möchte. Keine muss eine Anzeige bei der Polizei machen, wenn sie das nicht möchte.
Wenn Du eine schlechte Erfahrung gemacht hast und mit jemandem reden möchtest, wir von der LOBBY FÜR MÄDCHEN sind für Dich da.
Hier findest Du Informationen zur Beratung bei der LOBBY FÜR MÄDCHEN:
https://lobby-fuer-maedchen.de/maedchenberatung-in-ehrenfeld
Du bist nicht allein!
Weiterführende Links
Wenn Du dich dazu entschließt eine Anzeige aufzugeben, kannst Du Dich vorab informieren, was genau passieren wird. Hier findest Du einen Link, der Dich auf die Seite der Polizei NRW weiterleitet:
https://polizei.nrw/artikel/sexualisierte-gewalt-nein-heisst-nein
Möchtest Du mehr Informationen zu möglichen Straftaten? Dann schau gerne auf der Seite von „klicksafe“ vorbei, der folgende Link bringt Dich hin: