Mädchenrechte

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Liebe

Mädchenrechte

In Deutschland haben alle Menschen Rechte. Diese sind durch die Gesetze abgesichert und garantiert. Es gibt auch „Rechte“, die nicht gesetzlich geregelt sind, sich aber durch das Gesetz der Gleichbehandlung aller Menschen ergeben. Diese Rechte werden im Folgenden mit Anführungszeichen „“ gekennzeichnet.

Mädchen und jungen Frauen werden diese „Rechte“ oft abgesprochen. Beispielsweise das „Recht“ anzuziehen, was sie möchten, das „Recht“ die eigene Meinung zu sagen, das „Recht“ zu lieben, wen sie möchten. Sicherlich fallen Dir noch viele weitere „Rechte“ ein, die für Mädchen und Frauen nicht selbstverständlich sind oder für die Mädchen und Frauen sich sogar aktiv einsetzen müssen.

Wir von der LOBBY FÜR MÄDCHEN setzen uns für Rechte von Mädchen und jungen Frauen ein. Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest, kannst Du uns gerne in unseren Mädchenzentren besuchen:

Mädchenzentrum I / Mülheim
Buchheimer Str. 56
51063 Köln-Mülheim
02 21 / 22 20 70 57

Mädchenzentrum II / Eigelstein-Viertel
Weidengasse 70 – 72
50668 Köln-Innenstadt
02 21 / 95 81 71 33

Viele Informationen und spannende Neuigkeiten findest Du auch auf den Instagram-Kanälen, der beiden Mädchenzentren:

https://www.instagram.com/maedchenzentrum_eins/?hl=de

https://www.instagram.com/maedchenzentrum_zwei/?hl=de

Viele Mädchen und junge Frauen wissen noch nicht genug über ihre Rechte Bescheid. Es ist ein wichtiges Anliegen der LOBBY FÜR MÄDCHEN genau das zu verändern. Daher hier ein erster Auszug von Rechten, die vor allem dann wichtig sind, wenn jemand Deine Grenzen verletzt.

  • Recht auf Unversehrtheit

Art. 2 des Grundgesetzes besagt, dass jede Person das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat.

Das heißt, dass kein Mensch einem anderen absichtlich Schmerzen oder Leid durch körperliche Gewalt zufügen darf.

  • Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

§ 1 (1) des 8. Sozialgesetzbuches (kurz: SGB VIII) lautet: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person. In Kombination mit Art. 2 des Grundgesetzes (1) der besagt: Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit damit nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Das heißt, dass jedes Mädchen und jede junge Frau selbst entscheiden darf, wie sie leben und wen sie lieben möchte.

  • Recht auf ärztliche Behandlung

Das Recht auf ärztliche Behandlung leitet sich ebenfalls aus dem Art. 2 des Grundgesetzes ab, dass jede Person das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat.

Das heißt, dass jedes Mädchen und jede junge Frau einen Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgung hat. Das zeigt sich in Deutschland zum Beispiel indem jede Person, die hier lebt, eine Krankenversicherung haben muss.

  • Recht auf genitale Selbstbestimmung

Es gibt in Deutschland unterschiedliche Gesetze in Bezug für die Beschneidung der männlichen und weiblichen Genitalien.

Die Beschneidung von Jungen ist in § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) geregelt und erlaubt, solange der Eingriff von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wird.

Die Beschneidung von Mädchen ist in § 226 a Strafgesetzbuch (kurz: StGB) geregelt und in Deutschland verboten.

Beide Arten von Beschneidung stehen im Widerspruch zu Art. 2 des Grundgesetzes, der das Recht auf körperliche Unversehrtheit beinhaltet.

Auch in Deutschland leben Mädchen und junge Frauen, die von Genitalbeschneidung FGM/C betroffen oder bedroht sind. Die LOBBY FÜR MÄDCHEN bietet im Projekt „YUNA“ Hilfe und Unterstützung für Betroffene und ihr Umfeld an. Der folgende Link führt Dich auf die Website von YUNA. Die Mitarbeiterinnen können alle Deine Fragen rund um das Thema „Weibliche Genitalbeschneidung FGM/C“ beantworten:
https://yuna-nrw.de/

  • Recht auf „Nein heißt Nein!“

Seit 2016 gibt es den erneuerten § 177 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) der sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafe stellt. Seitdem ist eine sexuelle Handlung an einer anderen Person gegen ihren erkennbaren Willen strafbar. Der erkennbare Wille kann dabei ein ausgesprochenes „Nein“ oder unausgesprochenes, durch die Körperhaltung gezeigtes, „Nein“ sein.

  • Recht auf Aufklärung

Warum diese ganzen Gesetze? Im § 10a des 8. Sozialgesetzbuches (kurz: SGB VIII) steht, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Aufklärung und Beratung hat. Wir von der LOBBY FÜR MÄDCHEN sind für Dich da, bei allen Fragen, Themen oder Hilfebedarfen. Ruf uns an, komm vorbei oder schreib uns eine Nachricht, wir freuen uns darauf von Dir zu hören. Wir haben in Köln zwei Standorte, an denen Du unser Beratungsangebot nutzen kannst:

Mädchenberatung in Ehrenfeld
Fridolinstraße 14
50823 Köln-Ehrenfeld
02 21 / 45 35 56 50

Mädchenberatung in Mülheim
Buchheimer Str. 56
51063 Köln-Mülheim
02 21 / 22 20 70 57

Weiterführende Links

Hier findest Du die Mädchenrechte in einfacher Sprache und dazu noch viele weitere Rechte, die wir hier nicht alle aufgelistet haben:

https://www.fachstelle-interkulturelle-maedchenarbeit.de/node/6

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